12.07.2024
Zeitarbeit: Ein kraftvoller Motor für die nachhaltige Arbeitsmarktintegration
Anlässlich ihrer Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung „Jetzt in den Job: Integration in Arbeit lohnt sich!“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit (BMAS), von kommunalen Spitzenverbänden, Unternehmen, Spitzenverbänden der Wirtschaft und Gewerkschaften erklären Sebastian Lazay, Präsident des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und Christian Baumann, Bundesvorsitzender des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ):
„Die erfolgreiche Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten erfordert belastbare Partnerschaften. Die Zeitarbeitsbranche spielt dabei eine zentrale Rolle, den von der Bundesregierung angestrebten Integrationsturbo umzusetzen. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Zeitarbeit nicht nur ein verlässlicher Partner, sondern ein kraftvoller Motor für die nachhaltige Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt ist. Daher haben der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. heute eine Erklärung unterzeichnet, welche das Engagement unserer Mitgliedsunternehmen und der gesamten Branche im Schulterschluss mit Politik, Wirtschaft und Gewerkschaften unterstreicht.
Zeitarbeit nicht ausbremsen
Die Zeitarbeit hat bewiesen, dass sie nicht nur in der Lage ist, Geflüchtete erfolgreich zu integrieren und erfahren ist im Umgang mit ausländischen Arbeitskräften, sondern auch die nötige Flexibilität bietet, um den Herausforderungen des sich wandelnden Arbeitsmarktes zu begegnen. Dennoch wird unsere Branche trotz nachweislicher Erfolge ausgebremst, da ihr die Beschäftigung von Personen aus Drittstaaten (§40 AufenthG) verboten ist. Diese Barriere gilt es jetzt zu beseitigen. Und es überzeugt auch nicht, dass die Zeitarbeitsbranche nach derzeitiger Rechtslage nur so lange einen Beitrag zur Integration der Geflüchteten leisten kann, wie sich diese Personengruppe auf einen befristeten kriegsbedingten Aufenthaltstitel (z.B. im Fall der Ukraine § 24 AufenthaltsG) berufen kann. Auch nach Ablauf ihrer kriegsbedingten Aufenthaltserlaubnis – dann als sogenannte Drittstaatler – sollte eine Arbeitsmarktintegration im Wege der Zeitarbeit möglich sein. (Quelle: GVP)