Trusted Site Seal
Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig!
Aus diesem Grund ist unsere Seite SSL verschlüsselt.
26.09.2022
Energiepreispauschale - im Kurzüberblick
Die Bundesregierung hat in ihrem zweiten Entlastungspaket aufgrund steigender Energiepreise unter anderem eine sogenannte Energiepreispauschale (EPP) beschlossen. Diese Pauschale in Höhe von 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen. Die Auszahlung wird bei Arbeitnehmern grundsätzlich über den Arbeitgeber abgewickelt und soll in der Regel im September 2022 erfolgen.
Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale? Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht) und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen: • Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Einkommensteuergesetz), Gewerbebetrieb (§ 15 Einkommensteuergesetz) und selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz) oder • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). In welchen Fällen wird die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt? Der inländische Arbeitgeber zahlt die EPP an Arbeitnehmer, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022 • in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. • Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP am 1. September 2022 entsteht, wobei der 1. September 2022 jedoch keinen Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen markiert. Anspruch auf die Zahlung hat vielmehr jede Person, die irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat. Wann muss die Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden? Arbeitgeber müssen die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszahlen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt, kann abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Bei jährlicher Abgabe kann der Arbeitgeber ganz auf die Auszahlung verzichten. Arbeitnehmer können die EPP in diesem Fall über die Abgabe einer Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, die Auszahlung mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, vorzunehmen. Wie lange muss der Arbeitnehmer beschäftigt werden, damit er Anspruch auf die EPP hat? Steuerpflichtige müssen im Jahr 2022 anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Die Tätigkeit muss weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden. Für die steuerliche Anerkennung eines Dienstverhältnisses sind jedoch die allgemeinen Grundsätze anzulegen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass es ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Wird nur pro forma ein Vertrag abgeschlossen, um die EPP zu erhalten (z. B. „Gefälligkeitsverhältnis“), besteht kein Anspruch auf die Energiepreispauschale. Auf mögliche straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen wird hingewiesen. Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel? Der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 noch im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses beschäftigt ist, zahlt die EPP aus. Doppelzahlungen in den Fällen eines Arbeitgeberwechsels kann es somit nicht geben. Wer zahlt die EPP im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung aus? Im Falle des Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassung wird die EPP vom Personaldienstleister als Arbeitgeber ausgezahlt. (Quelle: igz)

 

Unsere Niederlassungen

Hauptsitz

Kronenstraße 34
78054 Villingen-Schwenningen

Tel. 07720-99767-0
Fax 07720-99767-16
info@arcom-vs.de

ARCOM Personaldienstleistungen GmbH
Niederlassung Tuttlingen


Tel. 07720-99767-0
Fax 07720-99767-16
info@arcom-vs.de

Niederlassung Singen

Freiheitstraße 15/17
78224 Singen

Tel. 07731 14967-0
Fax 07731 14967-17
info@arcom-si.de

Unsere Bürozeiten: Montag - Freitag 07:30 - 17:00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung